Der Mindestlohn steigt ab 1.1.2021 und somit auch die Folgen für Minijobs

Klar! das ist bei allen angekommen: ab 2015 muss der Mindestlohn gezahlt werden. Aber wo liegen die Stolpersteine?

Seit Jahren gilt in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn.

Dieser steigt von 9,35 € in 2020 um 15 Cent auf 9,50 € ab 01.01.2021. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn setzt eine feste Grenze, die in Zukunft nicht mehr unterschritten werden darf. Der Mindestlohn hat auch Auswirkungen auf Minijobs. Hier eine kurze Zusammenfassung dazu:

Für wen der Mindestlohn gilt

Der gesetzliche Mindestlohn gilt nach der Einführungsphase für alle in Deutschland tätigen Beschäftigten über 18 Jahre, und zwar unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung. Er gilt ebenfalls für ausländische Beschäftigte, wenn sie in Deutschland arbeiten – unabhängig davon, ob sie bei einem in- oder einem ausländischen Unternehmen angestellt sind.

Nicht unter die Regelung fallen u.a.

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Auszubildende,
  • ehrenamtlich Tätige,
  • Praktikantinnen und Praktikanten sowie
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung.

Wann tarifliche Abweichungen möglich sind

In der Einführungsphase bis zum 31.12.2017 sind tarifliche Abweichungen auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlaubt. Ab dem 01.01.2017 müssen jedoch mindestens 8,84 € gezahlt werden. Ab dem 01.01.2018 gilt in allen Branchen der allgemeinverbindliche Mindestlohn. Tarifverträge, die unter dem Mindestlohn liegen, dürfen dann nicht mehr abgeschlossen werden.

Minijob

Arbeitgeber müssen für Minijobber detaillierte Stundenaufzeichnungen führen. Als Nachweis kommen die maschinelle Zeiterfassung oder entsprechende manuelle Aufzeichnungen in Betracht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet,

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von Minijobbern „spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages“ – also mindestens wöchentlich – aufzuzeichnen und
  • diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend „ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt“ aufzubewahren (§ 17 Abs. 1 MiLoG).

Tipp: Eine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit gilt lediglich für Minijobber in Privathaushalten – hier besteht keine Aufzeichnungspflicht.

Eintritt von Versicherungspflicht bei bestehenden Minijobs möglich

In geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit einem Stundenlohn von bisher weniger als 8,50 € brutto je Zeitstunde kann sich aufgrund des ab 2017 geltenden gesetzlichen Mindestlohns eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 450 € ergeben. In der Folge tritt in diesen Beschäftigungen automatisch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein.

Für diese Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten von mehr als 450 € bis maximal 850 € gelten dann die Bestimmungen zur Versicherungspflicht in der Gleitzone. Zudem entfällt die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit 2 % an die Minijob-Zentrale abführen zu können.

Tipp: Arbeitgeber haben die Möglichkeit, durch arbeitsrechtliche Anpassungen der Beschäftigung (beispielsweise Verringern der Arbeitszeit) die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen i.H.v. maximal 450 € einzuhalten. Dann gelten weiterhin die Bestimmungen der geringfügigen Beschäftigung.

Einen Überblick zu den Regelungen gibt Ihnen das Video „Gesetzlicher Mindestlohn: Welche zusätzlichen Pflichten Arbeitgeber jetzt erfüllen müssen“. Das Video finden Sie jetzt auf meiner Webseite.

Schauen Sie es sich am besten gleich an: Gesetzlicher Mindestlohn

Ihre Steuerberaterin Andrea Fritsch                                                                                                                            veröffentlicht am 01.06.2017, aktualisiert am 09.11.2020