Geringwertige Wirtschaftsgüter steueroptimiert abschreiben

Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Sofern es sich bei diesen um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt, sind sie im Rahmen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben.

Das Steuerrecht liefert Ihnen jedoch einige Vereinfachungen für Wirtschaftsgüter von geringem Wert, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind.
Sie kennen doch das alte Sprichtwort: Kleinvieh macht auch Mist … usw.
Und Kleingeld können Sie eben auch steuerlich optimieren.

Na, dann mal los!

Geringwertige Wirtschaftsgüter steueroptimiert abschreiben: Möglichkeit 1

Grundregel: Abschreiben über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Das nennt man „zeitanteilig“.

Geringwertige Wirtschaftsgüter steueroptimiert abschreiben: Möglichkeit 2

Güter mit Anschaffungskosten bis 410 €, welche vor dem 31.12.2017 erworben wurden dürfen sofort abgeschrieben werden. Das bedeutet, dass alle Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe berücksichtigt und abgeschrieben werden dürfen. Folglich erleichtert es Ihren Verwaltungsaufwand und führt zu einem schnelleren Steuerspareffekt. Daher empfehle ich Ihnen, wann immer möglich (und sinnvoll!), sich für die Sofortabschreibung zu entscheiden. Für Investitionen, die nach dem 31.12.2017 getätigt werden, dürfen Sie zukünftig sogar Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 800 € im Jahr der Anschaffung abschreiben.

Die Grenze für sogenannte „Kleinbeträge“ liegt bei 150 € und wird ab dem 01.01.2018 auf 250 € erhöht.

Kleinbetragsrechnungen dürfen immer sofort als Betriebsausgabe erfasst werden und in voller Höhe berücksichtigt werden. Es existiert bis zu dieser Höhe der Anschaffungs- oder auch Herstellungskosten keine gesonderte Aufzeichnungspflicht für solche Kleinbeträge!

Die Aufzeichnungspflicht beginnt, sobald es sich bei dem Wirtschaftsgut um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind demnach Güter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 150,01 € bis 410 € (bis 31.12.2017) bzw. 250,01 € bis 800 € (ab 01.01.2018).

Hier müssen Sie ein gesondertes Verzeichnis führen oder eine Einzelangabe in der Buchführung machen. Bitte beachten Sie dabei, dass die Grenzen der Aufzeichnungspflicht 2018 nicht angepasst werden. Somit besteht also leider weiterhin für jedes geringwertige Wirtschaftsgut mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 150 € eine Aufzeichnungspflicht.

Geringwertige Wirtschaftsgüter steueroptimiert abschreiben: Möglichkeit 3

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150,01 € und 1000 €
und ab dem 01.01.2018 mit Kosten zwischen 250,01 € und 1000 €
dürfen Sie in einem sogenannten Sammelposten zusammenfassen. Die im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgüter werden über 5 Jahre abgeschrieben. Sie lösen also jeweils zum Ende Ihres Wirtschaftsjahres den Posten um 20 % gewinnmindernd auf.

Für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Kosten zwischen 150,01 € und 410 € und ab 01.01.2018 für Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 250,01 € und 1.000 € haben Sie ein Wahlrecht: Sie dürfen entscheiden, ob Sie Ihr Wirtschaftsgut sofort abschreiben wollen oder im Sammelposten aufführen. Allerdings gilt das Wahlrecht für  a l l e  Ihre Geringwertigen Wirtschaftsgüter zusammen, das heißt Sie dürfen nicht einen Teil der „GWG“ sofort und einen anderen Teil über „Sammelposten“ abschreiben. Entweder alle sofort oder alle im Sammelposten, also einheitliche Behandlung aller GWG, denn dazwischen gibt’s nix!

Wirtschaftsgüter mit Kosten zwischen 410,01 € und 1.000 € und ab dem 01.01.2018 für Wirtschaftsgüter mit Kosten zwischen 800,01 € und 1.000 € müssen Sie hingegen in einem Sammelposten erfassen.

Zur besseren Übersicht haben wir Ihnen alles in einem Schaubild zusammengefasst.

Ihre Steuerberaterin Andrea Fritsch

(Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit Herrn Silvan Dick – Student der Betriebswirtschaftslehre – verfasst
und veröffentlicht am 15. August 2017)

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter steueroptimiert abschreiben: Der grafische Überblick

(Quelle: DATEV Elektronisches Wissen Rechnungswesen; Themenlexikon vom 24.07.2017; Dok.-Nr.: 5305571)

Sofortabzug Sammelpostenbildung Zeitanteilige Abschreibung
Bis 150 EUR

(ab 01.01.2018:    250 EUR)

Zulässig, ohne Aufzeichnungspflicht Nicht zulässig Zulässig
Über 150 EUR und bis zu 410 EUR

(ab 01.01.2018: über 250 EUR und bis zu 800 EUR)

Zulässig, aber mit gesonderter Aufzeichnungspflicht verbunden Zulässig Zulässig
Über 410 EUR und bis zu 1.000 EUR

(ab 01.01.2018: über 800 EUR und bis zu 1.000 EUR)

Nicht zulässig Zulässig Zulässig