Macht hoch die Tür, das Portemonnaie weit, jetzt kommt die wunderbare Advents- Spenden – Zeit.

Die Schatzmeister stellen Spenden – Bescheinigungen aus und die Kassen und Konten der gemeinnützigen Vereine füllen sich wieder.

Damit so eine Spenden – Bescheinigung nicht zum Bumerang für den Vorstand oder gar den ganzen Verein wird, ist einiges zu beachten:

Der Verein muss im Besitz eines gültigen Freistellungsbescheids oder eines Bescheids nach § 60 a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) sein. In einem solchen Bescheid gestattet das Finanzamt die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen.

Das Formular zu finden ist einfach. Unter https://www.formulare-bfinv.de gibt es immer die aktuelle Version im Download.

Aber Achtung: Mitgliedsbeiträge sind keine Spenden – dafür gibt es also auch keine Spenden – Bescheinigungen!

Jetzt leben die Vereine natürlich auch durch die unermüdliche Einsatzbereitschaft ihrer Mitglieder. Es wird geschuftet und trainiert, es werden sportliche Siege errungen oder musikalische Wettkämpfe gewonnen und manchmal auch verloren. Es werden ungezählte Stunden und Kilometer absolviert.

All das hat einen Wert – für das Mitglied und für die Gemeinschaft.

Aber kann denn der Schatzmeister für diese Werte Spendenbescheinigungen ausstellen? Nun ist ein Blick in die Vereinssatzung hilfreich.

Hat das Mitglied einen Anspruch auf Entlohnung, auf Fahrgeld oder Ersatz seiner Aufwendung? Und zwar jedes Mitglied? Da kann nicht nur die erste Mannschaft Fahrgeld für ein Auswärtsspiel verlangen. Da muss auch der Papa Kilometergeld bekommen, der die Tochter zum Kinderturnen fährt!

Wenn eine Entlohnung also von der Satzung vorgesehen ist und das Mitglied zeitnah, das heißt spätestens alle 3 Monate dem Kassierer eine genaue Abrechnung präsentiert und das Vereinskonto so viel Guthaben aufweist um dem Mitglied das Geld auszahlen zu können, dann – und nur dann (!) – kann das Mitglied auf den ausgerechneten Betrag verzichten und statt dessen eine Bescheinigung für Spenden bekommen.

Und jetzt noch mal Vorsicht!

Die Satzung enthält fast immer den Passus, dass „der Vorstand keine Vergütung erhält“. Wenn ein Vorstandsmitglied keine Entlohnung erhalten darf, kann es auch folglich nicht auf einen solchen Betrag verzichten. Damit entfällt in den meisten Fällen die Spenden – Bescheinigung.

Der Verein haftet für fehlerhafte Zuwendungsbestätigungen. Das kann richtig teuer werden.

Beispiel: Es wurde eine falsche Spenden – Bescheinigung in Höhe von 100 € ausgestellt. Zur Strafe fordert das Finanzamt 30 % = 30,00 € zurück.

Wenn Sie Fragen zum Spenden – Abzug oder zur Spenden – Bescheinigung haben, wenden Sie sich an
Ihre Steuerberaterin Andrea Fritsch.