Scheinselbstständigkeit, das ist so ein Wort, da zuckt jeder erst einmal zusammen, wenn er es hört. Hört sich ein bißchen nach „Schimpfwort“ an, oder?

Doch was ist das eigentlich genau, diese Scheinselbstständigkeit?

Und wenn es so schlimm ist, kann ich es denn irgendwie geschickt vermeiden?

Ich habe mir eine schöne Definition aus einem unserer klugen Bücher für Sie herausgesucht und möchte die hier einmal zitieren
(Quelle: Lexikon des Steuer- und Wirtschaftsrechts aus dem Haufe-Verlag, Stichwort „Scheinselbständigkeit“):

„Scheinselbstständige treten im Erwerbsleben als selbstständige Unternehmer auf, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer sind. Scheinselbstständige gelten daher in der Sozialversicherung als versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Arbeitsrechtlich sind Scheinselbstständige regelmäßig Arbeitnehmer. Die Abgrenzung zwischen einer selbstständigen und einer nichtselbstständigen Tätigkeit ist entscheidend für die Frage der Einkünfteermittlung, für den Lohnsteuereinbehalt sowie die Umsatzsteuerpflicht.“

So, da haben wir’s: das Thema zieht sich also durch alle Lebens- und Steuer-Bereiche, von der Sozialversicherung bis zu den einzelnen Steuerarten Einkommen-/Lohnsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Brrrr, klingt angsteinflößend …

Jetzt wissen wir zunächst einmal, was man so landläufig unter Scheinselbstständigkeit versteht und auf welche Bereiche sich das auswirkt.

Wie grenzt man denn nun die Scheinselbstständigkeit (= abhängige Beschäftigung)
von der „richtigen“ selbstständigen Tätigkeit ab?

Nun, dazu hat das Bundesarbeitsgericht einen „Katalog“ aufgestellt, anhand dessen einzelner Kriterien festgestellt wird, ob ein Selbstständiger nur „Scheinselbstständiger“ und damit als Arbeitnehmer zu behandeln ist oder tatsächlich echter Unternehmer ist.

Meine Quelle ist auch hier wieder das Lexikon des Steuer- und Wirtschaftsrechts aus dem Haufe-Verlag,
Stichwort „Scheinselbständigkeit“!

Für eine Scheinselbstständigkeit sprechen folgende Hinweise:

> Der Erwerbstätige beschäftigt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig keinen Arbeitnehmer (außer eventuell Minijobber).

> Der Erwerbstätige ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.

> Der Auftraggeber lässt ähnliche Tätigkeiten üblicherweise durch eigene Arbeitnehmer ausführen.

> Der Tätigkeit des Erwerbstätigen fehlen die typischen Merkmale unternehmerischen Handelns.

Typische Merkmale unternehmerischen Handelns sind z. B.
– nicht weisungsgebunden agieren
– Freiheit, Aufträge ablehnen zu können
– auf eigenen Namen, auf eigenes Risiko, für eigene Rechnung arbeiten
– Gewerbeanmeldung
– Einsatz von eigenem Kapital
– es wird nicht die Arbeitskraft, sondern der Erfolg geschuldet
– Abrechnung nach Rechnungstellung in Form von Provision, festen Gebührensätzen o. ä.

(Diese Aufzählung ist nicht lückenlos, sondern beispielhaft! Quelle: IHK Halle, Merkblatt Scheinselbstständigkeit)

> Die Tätigkeit ist unmittelbar vergleichbar mit der Arbeit, die der Erwerbstätige zuvor für denselben Auftraggeber in einem Abhängigkeitsverhältnis / Beschäftigungsverhältnis ausführte.

> Die Vergütung ist vergleichbar mit der eines Arbeitnehmers und die eigene Absicherung / Vorsorge mittels Kranken- und Pflege- sowie Rentenversicherung bringt dem Erwerbstätigen somit einen finanziellen Nachteil gegenüber einem abhängig beschäftigten Arbeitnehmer.

Abschließend noch eines:

Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Wie das „Kind benamst ist“, wie also die vertraglichen Bezeichnungen gewählt sind für eine solche Tätigkeit, das alles spielt bei der Bewertung und Einordnung eines Erwerbstätigen zu der Frage „Beschäftigungsverhältnis oder nicht?“ überhaupt keine Rolle!

Möchten Sie mehr zum Thema wissen?

Hier der Link zum Video:

Scheinselbstständigkeit: Die Kriterien und die finanziellen Konsequenzen

Bleiben noch Fragen?

Sprechen Sie mich an!

Ihre Steuerberaterin Andrea Fritsch                                                                               veröffentlicht am 15. Oktober 2017