Spenden & Mitgliedsbeiträge – sag, was gibt’s Neues?

Die Neuigkeiten in Sachen Spenden & Mitgliedsbeiträge lassen sich ganz knackig in fünf Worten zusammenfassen:

Die Beleg-VORLAGEpflicht wird zur Beleg-AUFBEWAHRUNGSpflicht.

Bis jetzt war es so – und Sie kennen das Spielchen genau: Sie haben Ihren Spendenbeleg oder den Nachweis über Mitgliedsbeiträge mit in das große Packerl für’s Finanzamt gesteckt. Dann ging die Post mit Ihrer Einkommensteuererklärung ab an’s Finanzamt. Das war die Belegvorlage und die war Pflicht.

Nun kommt die Änderung:
Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 (und Sie erstellen in 2018 Ihre Steuererklärung) müssen Sie Spendenbestätigungen oder Nachweise über Mitgliedsbeiträge nur noch beim Finanzamt vorlegen, wenn Mr. Fiskus Sie dazu auffordert.
Der Haken: Mr. Fiskus darf bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe Ihres Bescheides die Belege noch nachträglich anfordern.

Daher gilt für Sie die Pflicht zur Aufbewahrung!

Weiterhin gilt unverändert: Spenden und / oder Mitgliedsbeiträge, für die das Mitglied keine konkrete Gegenleistung erwarten kann, sind steuerlich abzugsfähig.

Dazu gibt’s hier die Einzelheiten zu Spenden & Mitgliedsbeiträgen: https://steuerberatung-fritsch.de/advent-ist-spenden-zeit/

Sie sehen: Gutes tun kann Spaß machen!
In diesem Sinne: machen Sie es gut!

Ihre Steuerberaterin Andrea Fritsch

veröffentlicht 1. November 2016