Vermietung für Verwandte – eine gute Idee!
Bei der Vermietung für Verwandte kann ich als Vermieter also verbilligt Familienmitglieder in meinem Haus oder meiner Wohnung leben lassen und bekomme ein bißchen Geld rein.
Darf ich dann gleichzeitig die Kosten für Haus oder Wohnung gegenüber dem Fiskus geltend machen, als Werbungskosten versteht sich?
Halt! So einfach ist es leider nicht bei der Vermietung für Verwandte!
Die verbilligte Vermietung an Angehörige hat tatsächlich so ihre Tücken! Mister Fiskus hat nämlich keine Lust, so ein schönes Steuersparmodell einfach mitzutragen und daher ein paar Hürden für Sie eingebaut:
1/ Der Vertrag zur Vermietung für Verwandte muss wie unter fremden Dritten ausgearbeitet sein. Das heißt: es muss ein Mietvertrag bestehen und das bitte schriftlich, zur Dokumentation!
2/ Geld muss tatsächlich fließen für die Vermietung zwischen den Verwandten, und zwar nicht so einfach bar auf die Kralle, sondern unbedingt von Konto zu Konto, am besten per Dauerauftrag. Genau in der Höhe, die der Mietvertrag ausweist. So muss es gemacht werden. Also kein Gemauschel mit dem Geld hin oder her, vor und zurück, bitte!
3/ Die vereinbarte Miete muss mindestens 66 % der ortsüblichen Miete betragen. Ortsübliche Miete, was ist das? Nun, fragen Sie bei Ihrer Gemeinde oder Stadt nach einem sogenannten Mietspiegel. Da finden Sie die benötigten Angaben, was in Ihrer Region so als übliche Miete angesehen wird.
Davon rate ich Ihnen, 70 % für das Familienmitglied als Miete anzusetzen. Alles darunter ist ein Risiko-Spiel, das Ihr Finanzamt nicht mitspielen muss.
Gibt es keinen Mietspiegel, schauen Sie im Internet auf die einschlägigen Immobilienseiten und überprüfen dort die Angebote in Ihrer Region auf Vergleichbarkeit mit Ihrer eigenen Wohnung oder Ihrem eigenen Haus.
Daraus lässt sich die ortsübliche Miete ableiten. Bewahren Sie Ihre Datenlieferer gut für’s Finanzamt auf – drucken Sie die zugrundeliegenden Informationen also unbedingt aus!
Bleiben Sie bitte auf der sicheren Seite und überprüfen Sie die Angemessenheit Ihrer vereinbarten Miete regelmäßig, denn Verhältnisse können sich ändern und dann rutschen Sie schwuppdiwupp auf einmal unter 66 % dessen, was ortsüblich ist. Und das wollen wir ja unbedingt vermeiden!
Haben Sie alle drei genannten Voraussetzungen erfüllt, dann gilt Ihr Mietverhältnis als vollentgeltlich und das Finanzamt erlaubt Ihnen damit den vollen Abzug der mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Werbungskosten.
Haben Sie die Mindestgrenze von 66 % der ortsüblichen Miete jedoch unterschritten (denken Sie dran, 70 % ist besser – nur damit sind Sie auf der sicheren Seite!), dürfen Sie Ihre Aufwendungen leider nur anteilig als Werbungskosten abziehen.
Heißt: in dem Fall ist das Mietverhältnis in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil aufzuteilen. Die Werbungskosten werden gnadenlos gekürzt.
So, nun kennen Sie die Fallstricke bei einer möglichen Vermietung für Verwandte und können diese elegant umschiffen.
Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema
bin ich für Sie da!
Ihre Steuerberaterin Andrea Fritsch veröffentlicht 1. Juli 2016