1. Mai – Tag der Arbeit. Lust auf ’ne Runde Arbeit? Dann mal los:

Werbungskosten … was ist das?

Gehen wir die Sache zunächst mal ‚ganz wissenschaftlich‘ an:

„Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“

Nachzulesen in § 9 des Einkommensteuergesetzes. Mmmhh, ganz schön abstrakt … also bitte mal Klartext: Was will mir dieser Satz jetzt sagen?

Werden wir also konkret und bringen einige Beispiele von Werbungskosten, die bei Arbeitnehmern zutreffen können:

> Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

> Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften

> Kontoführungsgebühren

> Fachliteratur

> Arbeitskleidung und deren Reinigung

> andere Arbeitsmittel, die Ihrem Arbeitsverhältnis dienen, wie etwa Werkzeuge und Bürobedarf oder Schutzbrille

> PC, Laptop, Schreibtisch, Bürostuhl, Aktenkoffer, Laptoptasche;
dies alles ggf. auch anteilig in Form einer  Absetzung für Abnutzung, die umgangssprachlich Abschreibung genannt wird

> Fortbildungen und Seminare. Hier gehören Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegungsmehraufwendungen und Seminargebühren zu.
Im Einzelnen –> hier https://steuerberatung-fritsch.de/weiterbildung-bringt-sie-weiter/

> Bewerbungskosten – auch hier Fahrt, Übernachtung, Verpflegungsmehraufwand, Büro- und Schreibmaterial, Porto

> Telefonkosten (anteilig) sofern Sie vom privaten Anschluss für Ihren Arbeitgeber Gespräche führen müssen

> Reisekosten bei Dienstreisen – Sie ahnen es schon … Fahrtkosten, Hotel, Verpflegungsmehraufwendungen

> Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, im Einzelnen wöchentliche Heimfahrten, Einrichtung der Zweitwohnung, Miete und Nebenkosten

> häusliches Arbeitszimmer unter streng limitierten und gesetzlich genau festgelegten Voraussetzungen.
   Sind diese Voraussetzungenerfüllt, dann (und nur dann!) können anteilig folgende Kosten geltend gemacht werden

Strom, Gas / Heizkosten, Wasser, Versicherung, Grundsteuer, Abschreibung des selbstgenutzten Hauses oder Mietzins,
Schuldzinsen für das Darlehen betr. selbstgenutztes Haus,

Reinigungskosten, Einrichtungsgegenstände in Form der Abschreibung,
Renovierungen und Erhaltungsaufwand, z. B. Einbau neue Heizung, Dachreparatur, …

Das Wichtigste bei all diesen oben genannten Punkten: Erstattungen vom Arbeitgeber oder von dritter Seite sind von Ihren Werbungskosten abzuziehen!

Innerhalb dieses Rahmens bietet sich allerdings dem geneigten Arbeitnehmer ein bunter Strauß von Möglichkeiten, die als Werbungskosten den Bruttoarbeitslohn mindern und die Steuerlast drücken können. Sammeln Sie also akribisch Ihre Belege wie ein Eichhörnchen seinen Wintervorrat! Wer jetzt zu diesem Thema weiterlesen möchte, hier die Links:

https://www.deubner-online.de/taxplain/infokombi/bin/videoshow.php?video=kostenpauschalen_261114&autostart=1&vorspann=&kdnr=510718440&v_modus=0&service=taxplain

https://steuerberatung-fritsch.de/einkommensteuer-leicht-gemacht/

https://steuerberatung-fritsch.de/vermietung-und-werbungskosten/

Ihre Steuerberaterin Andrea Fritsch                                                                                                                                                                                             veröffentlicht: 1. Mai 2016