Plätzchen futtern oder Gehirn füttern?

Weiterbildung bringt Sie weiter 
und das Finanzamt unterstützt das mit einer schönen Steuerersparnis.

Sie lieben Ihren ausgeübten Beruf und möchten Ihre Kenntnisse erweitern? Dann dürfen Sie die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Als Arbeitnehmer in voller Höhe als Werbungskosten oder als Unternehmer in Form von Betriebsausgaben.
Da kommt dann schnell ein hübsches Sümmchen zusammen für:

– Seminargebühren
– Prüfungsgebühren
– Fachbücher und Fachzeitschriften, Elektronische Fachmedien z.B. DVDs
– Fahrten zum Unterricht oder zur Lerngruppe
– Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand und Reisenebenkosten
– Kosten für Schreibmaterial

Darüber hinaus können Sie anteilige Kosten für
– PC oder Laptop
– das häusliche Arbeitszimmer, wenn dieses den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit bildet
absetzen.

Beteiligt sich Ihr Arbeitgeber an den Kosten, dann ziehen Sie bitte ganz selbstverständlich den Zuschuss von Ihren Werbungskosten ab!

Jetzt noch ein Tipp für Alle, die ein neues berufliches Ziel einschlagen:

Auch ohne Einnahmen dürfen Sie Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Wichtig ist, dass Sie später steuerpflichtige Einnahmen bzw. Erlöse und einen sogenannten Totalgewinn erwirtschaften. Dann werden diese Anfangsverluste mit anderen positiven Einkünften verrechnet oder als Verlust vor- bzw. zurückgetragen.
Hier kommt es auf den Einzelfall an und da fragen Sie Ihre Steuerberaterin …

Und wenn Sie so Ihr Gehirn mit Weiterbildung füttern ist natürlich auch das ein oder andere Plätzchen wichtig, denn das haben Sie sich verdient!

Weitere Steuertipps zu diesem Thema finden Sie oben rechts unter > Tools > Videos

oder unter

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Ihre Steuerberaterin Andrea Fritsch

 

veröffentlicht 10. Dezember 2015