Steuerklasse – neues Jahr, neues Glück!

Hier für Sie der Überblick:

Steuerklasse I

Steuerklasse I ist die Wahl für Ledige / Singles / Getrennt Lebende / Geschiedene / Verwitwete.
Sie haben keine Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden.

Steuerklasse II

Die Wahl für Alleinerziehende, also Ledige / Singles / Getrennt Lebende / Verwitwete mit Kind(ern), die sich noch in Ausbildung befinden.

! Sobald der Ledige / Single allerdings mit einem weiteren Erwachsenen zusammenwohnt, ist’s mit Klasse II aus !
Dann bitte ohne Zögern in die Klasse I wechseln.

Steuerklasse III

Die Wahl für Verheiratete / Verpartnerte, die allein für das Familieneinkommen sorgen.
Auch für Doppel-Verdiener-Ehegatten, bei denen das Einkommensgefälle groß ist:
Klasse III wählt dann der Ehegatte mit dem höheren Einkommen (der Höherverdienende).

Achtung!
Bei Doppel-Verdiener-Ehegatten ist in der Konstellation III / V
immer die Gefahr einer Steuerzahllast am Ende eines Jahres gegeben!

Der Grund hierfür ist: Die Kombination III / V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten / Verpartnerter etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht.
Voraussetzung: der in Klasse III eingestufte Partner trägt ca. 60 %, der in Klasse V eingestufte Partner ca. 40 % zum gemeinsamen Arbeitseinkommens bei.
Ist das nicht der Fall, sondern verschieben sich die Einkommensanteile in Ihrer Ehe, geht diese Rechnung nicht mehr auf und es entsteht dadurch eine Nachzahlung auf die Jahressteuer.
Möchten Sie dies vermeiden, bleibt Ihnen die folgende Option:

Steuerklasse IV

Die Wahl für Verheiratete / Verpartnerte, die beide verdienen und – grob gesagt – ein ähnliches Einkommen haben, also keine größeren Gehaltsunterschiede.

Steuerklasse V

Die bekommt derjenige Ehegatte / Verpartnerte, dessen bessere Hälfte sich für die Steuerklasse III entschieden hat.
Klasse V wählt also der Ehegatte mit dem deutlich geringeren Einkommen (der Niedrigerverdienende).

Steuerklasse VI

Die Klasse VI wählt man nicht, die bekommt man automatisch: Und zwar dann, wenn man ein zweites, drittes oder mehrfaches Beschäftigungsverhältnis hat.
Ausnahme: Minijobber, dessen Arbeitgeber pauschale Beiträge an die Bundesknappschaft für den Arbeitnehmer abführt.

 

Bleiben Ihre Monatslöhne nicht das ganze Jahr konstant, kann ein Steuerklassenwechsel sinnvoll sein.

Auch bei einer Trennung von Eheleuten sollte direkt über einen Steuerklassenwechsel nachgedacht werden.

Lesen Sie zu diesem Thema bitte auch hier: https://steuerberatung-fritsch.de/trennung-und-scheidung/

Der Wechsel kann Sie vor unliebsamen Überraschungen und hohen Steuernachforderungen schützen!

 

Ein Gespräch mit mir wird Ihnen die Steuerklassenwahl erleichtern: gemeinsam finden wir die für Sie günstigste Steuerklassenkombination.

Als Vorbereitung und zum weiteren Einstieg in das Thema empfehle ich Ihnen dieses Video:
„Lohnsteuerklassen: wie Sie durch die richtige Wahl mehr Nettolohn und Ersatzleistungen erhalten“
unter http://www.deubner-online.de/taxplain/videopages/iframe_inhalt.php?kdnr=510718440

Natürlich finden Sie im Internet zu diesem Thema auch sogenannte Tarifrechner.

Ihren Antrag zum Steuerklassenwechsel stellen Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Der Antrag heißt „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern“, wobei mit Lebenspartner nur Verpartnerte, nicht Lebensgefährten gemeint sind. Den Vordruck finden Sie unter https://www.formulare-bfinv.de/ im Formularcenter unter der Suchfunktion.
Titel: „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“.

Grundsätzlich haben Sie einmal jährlich das Recht, die Steuerklasse zu wechseln
(und Sie wissen es: „grundsätzlich“ heißt immer, es gibt auch Ausnahmen …).
Der späteste Zeitpunkt hierfür ist der 30. November 2017.

Benötigen Sie zu diesem Thema Hilfe oder haben Sie Beratungsbedarf? Dann sprechen Sie mich an!

Ihre Steuerberaterin Andrea Fritsch                                                                                                               veröffentlicht am 15.01.2017