Corona Krisenmodus oder Hoffnung wahren? Corona und die wirtschaftlichen Folgen.

Dies ist ein Beitrag aus aktuellem Corona Anlass, der vorrangig für unsere Mandanten bestimmt ist (aktualisiert am 30. März 2020, 9:00 Uhr und am 31.03.2020, 8:50 Uhr)

… wie wir eigentlich immer für unsere Mandanten schreiben. Wir möchten informieren, aktuelle Entwicklungen aufnehmen und verständlich machen. Wahrscheinlich aber verbindet alle, die auf unserer Seite ‚gelandet‘ sind – abgesehen von den Sorgen um die Gesundheit und die Gesundheit der Lieben – eines ganz besonders: die Sorge um Ihre wirtschaftliche Situation. Jetzt heißt es Corona und die wirtschaftlichen Folgen abmildern. Sie sind nicht allein! Wir möchten Ihnen Antworten geben. Um Ihren Betrieb zu schützen, Ihre Fürsorgepflicht den Mitarbeitern gegenüber auszuüben, Ihre Liquidität zu sichern.

Eines vorweg: Angst ist immer ein schlechter Berater.
Was dagegen hilft? Gut informiert sein! Dann bekommt man das Heft wieder in die Hand, kann Plan A und vor allem auch Plan B ausarbeiten und Entscheidungen treffen. Man kommt wieder ins Tun. Und das ist wichtig, auch psychologisch, denn man merkt dabei: ich kann etwas bewirken, ich stehe Krisen nicht hilflos gegenüber. Wahrscheinlich sind Sie Unternehmer(in), die Sie das jetzt gerade lesen. Und genau das zeichnet Sie, die Unternehmer und Unternehmerinnen aus, das Tun, das Aktivwerden in unserer Gesellschaft und das Tragen auch der gesellschaftlichen Verantwortung. Die Gesellschaft braucht Sie! Also kommen Sie ins Tun!

Wir möchten Ihnen im Folgenden häufig an uns Steuerberater gestellte Fragen beantworten, die die wirtschaftlichen Auswirkungen und Maßnahmen für unsere unternehmerischen Mandanten in dieser aktuellen Krise betreffen.
Quelle: Bundessteuerberaterkammer

Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Die Bundesregierung hat das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Gesetz vom 13. März 2020, BGBl. I 2020, S. 493 ff.) mit den folgenden Erleichterungen verabschiedet. Der „Corona-Schutzschild“ zum Kurzarbeitergeld greift. Quelle: Bundesfinanzministerium

• Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb
Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen
sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.

• Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder
teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.

• Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.

• Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen
werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Ergänzend hierzu möchten wir feststellen, dass Arbeitgeber nur Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer beantragen können, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte, sogenannte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein Kurzarbeitergeld beantragt werden. Quelle: minijob-zentrale.de

Weitere Informationen hat die Bundesagentur für Arbeit in ihrem Merkblatt „8a-Kurzarbeitergeld“ zusammengestellt:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen örtlichen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Die Reihenfolge lautet: Kurzarbeit statt Kündigung! Eine Kündigung, egal ob sie vom Arbeitgeber oder vom Mitarbeiter ausgeht, schließt Kurzarbeitergeld aus.
Die Unternehmerhotline der Bundesagentur für Arbeit lautet: 0800 45555 20.

Alle Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld finden sich auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit. Diese werden laufend aktualisiert:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Was gibt es für Unterstützungsangebote für Unternehmen?

Die Maßnahmen gegen Corona und die wirtschaftlichen Folgen sollen für alle gewerblichen kleinen und mittleren Unternehmen sowie die Freien Berufe gelten!

Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben ein Maßnahmenpaket für Arbeitnehmer und Unternehmen zur wirtschaftlichen Bewältigung der „Corona-Krise“ geschnürt. Über ihre Hausbanken erhalten Unternehmen den Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen KfW-Bankengruppe. –> kfw.de

oder, detaillierter:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Der Zugang zu günstigen Krediten wird erleichtert, zusätzliche Sonderprogramme aufgelegt. Scheuen Sie sich nicht, frühzeitig Ihre Hausbank anzusprechen. Lesen Sie auf der KfW-Seite im Internet, vereinbaren Sie einen Telefon- oder Videokonferenztermin, bereiten Sie sich auf das Bankengespräch gut vor!
Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.
Die kostenfreie Servicenummer erreichen Sie Montag bis Freitag von 08.00 bis 18.00 Uhr.

Hotline zu Fördermaßnahmen des Bundeswirtschaftsministeriums: 030 18615 8000.
Montag – Donnerstag 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
E-Mail: Förderberatung@bmwi.bund.de

Gleichzeitig werden eine Reihe von steuerpolitischen Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern.

Dies ist natürlich unser Kerngeschäft, hier werden wir gerne für Sie tätig. Corona und die wirtschaftlichen Folgen können Sie auch hiermit ein wenig auffangen:

Die Finanzbehörden werden Stundungen von Steuerschulden erleichtern. Diese sind zinsfrei möglich!

Sollten Sie als Unternehmer/in unmittelbar vom Coronavirus betroffen sein, d. h. konkret Sie sind Gewerbetreibende/r oder Angehörige/r der freien Berufe, der / die sich infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden. Also sollten Sie so unmittelbar betroffen sein, wird die Finanzbehörde bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichten.

Darüber hinaus erleichtert die Finanzverwaltung die Voraussetzungen, um Steuer-Vorauszahlungen anzupassen.

Auch die EU-Kommission ist nicht untätig. Sie hat vor, europaweit Unternehmen, die vom Coronavirus betroffen sind, bei Liquiditätsengpässen zu unterstützen. Zu diesem Zweck soll eine „Corona Response Initiative mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro eingerichtet werden. Aber a) ist das noch Zukunftsmusik und b) können wir bisher nicht abschätzen, ob diese Initiative auch den KMU, den kleineren und mittelständischen Unternehmen tatsächlich zugute kommen wird.

Das Bundeswirtschaftsministerium BMWi hat einen Mehr-Stufen-Plan für Unterstützungsmöglichkeiten veröffentlicht. Quelle: BMWi

Dies geschieht in Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Bundesfinanzministerium.

Der Link zum Weiterlesen hier

Hilfen des Finanzamtes können Sie bereits beantragen. Dazu benötigen – wie könnte es anders sein – diese doch relativ übersichtlichen Formulare unter
www.lfst.fin-rlp.de oder unter fm.rlp.de

Was bekommen Unternehmen nun konkret?

Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten können 9.000 € Zuschuss aus dem Bundesprogramm abrufen und zudem ein 10.000 € – Darlehen aus dem Landesfonds erhalten. Der Kreditanteil ist zins- und tilgungsfrei.

Unternehmen mit sechs bis zehn Beschäftigten bekommen 15.000 € vom Bund und können zusätzlich ein 10.000 € – Darlehen aufnehmen.

Unternehmen mit elf bis 30 Beschäftigten erhalten Direkthilfen des Landes: 30 % der Kreditsumme von max. 30.000 € kommen zusätzlich obenauf vom Land.

Umgesetzt werden soll dieses Programm durch die Investitions- Strukturbank ISB in Kooperation mit Ihrer Hausbank. Am Montag, 30. März 2020 soll es starten.

Quelle: Rhein-Lahn-Zeitung vom 25.03.2020, Tagesthema Die Corona-Krise

Was geschieht, wenn Unternehmen bis zur Auszahlung von Liquiditätshilfen die Insolvenz droht?

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag müssen, weil Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, soll die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine entsprechende gesetzliche Regelung vor. Damit sollen Unternehmen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten, geschützt werden.

Wie wird nun den „Solo-Selbständigen“ geholfen, bei denen z. B. Erleichterungen für Arbeitgeber nicht greifen?

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen; bitte unbedingt dabei die 3-Monats-Frist beachten!

Was bekommen Selbständige nun konkret?

Selbständige mit bis zu fünf Beschäftigten können 9.000 € Zuschuss aus dem Bundesprogramm abrufen und zudem ein 10.000 € – Darlehen aus dem Landesfonds erhalten. Der Kreditanteil ist zins- und tilgungsfrei.  Umgesetzt werden soll dieses Programm durch die Investitions- Strukturbank ISB in Kooperation mit Ihrer Hausbank. Am Montag, 30. März 2020 soll es starten.
Quelle: Rhein-Lahn-Zeitung vom 25.03.2020, Tagesthema Die Corona-Krise

Abschließend ist lobend zu erwähnen, dass natürlich auch Ihr eigenes Bundesland den Betrieben Hilfen und Unterstützung geben möchte und dazu haben wir eine wunderbare Übersicht auf der Homepage des Handwerksblattes gefunden – danke dafür! Diese verlinken wir Ihnen hier.

Hier können Sie konkret die Anträge für Ihr Bundesland finden (+ Soforthilfe für Solo-Selbständige und Kleinstbetriebe). Für die Rheinland-Pfälzer unter Ihnen auch direkt hier
https://mwvlw.rlp.de/fileadmin/mwkel/Corona/1_-_Antrag_Corona-Soforthilfe_30032020_speicherbar.pdf

Eine ernsthafte Bitte am Schluss dieses langen, aber hoffentlich informativen und hilfreichen Artikels aus aktuellem Anlass, haben wir noch für Sie:
Bleiben Sie gesund!

Ihre Steuerberaterin Andrea Fritsch & das gesamte Kanzleiteam

(veröffentlicht am 19. März 2020, aktualisiert am 30. März 2020, 9:00 Uhr)