„Antragsveranlagung“ bedeutet, eine Einkommensteuererklärung nicht abgeben zu müssen, aber trotzdem abzugeben.
Antragsveranlagung – jetzt haben wir schon so viel von Abgabepflichten und Abgabefristen zu Einkommensteuererklärungen gesprochen … was ist denn nun, wenn der Arbeitnehmer z. B. gar nicht abgeben muss?
Bei der Antragsveranlagung gibt es kein Gebot, das da lautet: „Du sollst bis zum 31. Mai des Folgejahres Deine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen.“
Nein, gibt es tatsächlich nicht. Ist doch schön!
Was gilt denn stattdessen? Ja, es gibt auch eine Frist, aber die ist – und das ist noch viel schöner – viel länger. Nämlich locker 4 Jahre (in Worten: vier)!
Beispiel: Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 (!) kann noch abgegeben werden bis zum 31. Dezember 2016, sofern man eine Antragsveranlagung machen darf und machen möchte.
Das kann sehr vorteilhaft sein für den Arbeitnehmer:
Sobald die Summe seiner Werbungskosten (siehe hier –> https://steuerberatung-fritsch.de/werbungskosten/) den Pauschbetrag von 1.000 € übersteigt
oder er Sonderausgaben wie Kirchensteuer, Spenden o. ä. geleistet hat
oder hohe Krankheitskosten bzw. viele andere außergewöhnliche Belastungen angefallen sind
(siehe hier –> https://steuerberatung-fritsch.de/mein-mann-die-aussergewoehnliche-belastung/)
kann sich eine Einkommensteuer-Erstattung ergeben.
Will heißen: Sie können zu viel bezahlte Lohnsteuer von Mister Fiskus zurückbekommen. Sie sehen: es lohnt sich vielleicht doch, auf Ihre freiwillige Motivation zu setzen!
In diesem Sinne: frisch an die Arbeit und Belege gesammelt!
Wenn Sie Fragen haben, ob eine Antragsveranlagung für Sie sinnvoll ist, bin ich für Sie da.
Ihr Steuerberaterin Andrea Fritsch veröffentlicht 15. Juni 2016