Mein Mann – die außergewöhnliche Belastung … Update!
Diesen Blogbeitrag habe ich am 1. Februar 2016 verfasst … und jetzt ist das Steuerurteil in der Welt! Aus diesem Grund holen wir den Beitrag wieder hervor und berichten Ihnen von den aktuellen Neuigkeiten zu dem unten aufgezählten Punkt „Scheidung„:
Scheidungskosten sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar! Das hat der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Steuergericht, in seinem Urteil vom 18.05.2017 entschieden. Die Pressemitteilung zu diesem Urteil wurde am 16.08.2017 veröffentlicht. Begründung des Bundesfinanzhofs (BFH): Die Kosten eines Scheidungsverfahrens fallen unter das im Jahr 2013 neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten. Der Gesetzgeber habe die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten auf den ganz eng gesteckten Rahmen der „Existenzsicherung“ zurückführen und die Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen. Der BFH argumentiert, eine Gefahr des Verlustes bzw. die Bedrohung der Existenzgrundlage sei bei Scheidungskosten nicht gegeben.
Abschließend nenne ich Ihnen gern noch das Aktenzeichen dieses BFH-Urteils: VI R 9/16
Quellen: DATEV Lexinform und BFH
Wenn Sie den kompletten Wortlaut meines Beitrags zu dem Thema der außergewöhnlichen Belastungen in Ruhe nachlesen möchten, dann hier der Originaltext vom 1. Februar 2016:
Außergewöhnliche Belastung? Haben wir alle – ohne Frage. Nein, natürlich nicht meinen Mann!
Was sind dann also außergewöhnliche Belastungen?
Hier die – nicht erschöpfende – Aufzählung von B bis Z:
- Behinderung
- behindertengerechter Umbau eines Badezimmers
- Brille
- Krankheit
- Kur / Reha
Scheidung- Schulgeld für Kinder
- Zahnarzt
Und wo bitte kann ich nun meinen Mann absetzen? Spaß beiseite:
Ein paar Voraussetzungen müssen Sie schon erfüllen, um Mr. Fiskus einen Steuerbonus für Ihre außergewöhnliche Belastung zu entlocken!
Das Wichtigste ist grundsätzlich: Sorgen Sie vorher
(vorher heißt: bevor Ihre Kosten bzw. außergewöhnlichen Belastungen überhaupt entstehen!)
für einen ordentlichen, lückenlosen Nachweis.
Bei Krankheitskosten, Kur, Reha, Umbau Bad z. B. heißt das für Sie, eine Bescheinigung des Amtsarztes über die Notwendigkeit der Aufwendungen zu erbringen.
Bei Behinderung heißt es, eine Bescheinigung über den Grad der Behinderung oder einen Behindertenausweis des Versorgungsamtes vorzulegen.
Bei Scheidung / Prozesskosten heißt es, jeglichen Schriftverkehr und die Rechnungen des Anwalts, des Gerichts und ggf. Notars sorgfältig aufzuheben.
Bei Schulgeld lassen Sie sich das gezahlte Schulgeld bitte von der Schule Ihres Sprösslings bescheinigen.
Uff, geschafft.
Nein, halt, warten Sie!
Einen kleinen Wermutstropfen müssen wir Ihnen im Abgang leider noch servieren:
Außergewöhnliche Belastungen können nicht vom ersten Euro an steuerlich geltend gemacht werden bzw. wirken sich nicht vom ersten Euro an aus.
Warum? Weil es eine für jeden Menschen unterschiedlich hohe Schwelle gibt, die sogenannte „zumutbare Belastung“. Diese Schwelle schwankt je nach Einkommen und Kinderzahl und man muss sie überschreiten. Ab dann wirkt sich jeder Euro aus, weshalb es Sinn macht, außergewöhnliche Belastungen in einem Jahr ‚zusammenzufassen‘,
also z. B. sein „Esszimmer renovieren zu lassen“ (sprich: Zahnsanierung) und gleich auch noch eine neue Brille draufzupacken.
So, nun haben wir es fast geschafft. Nur noch schnell diesen einen Punkt:
- bitte geben Sie alle Kostenerstattungen an (z. B. von der Versicherung oder Krankenkasse). Diese mindern Ihre außergewöhnlichen Belastungen!
Wollen Sie mehr zum Thema ‚Außergewöhnliche Belastung‘ wissen, fragen Sie einfach
Ihre Steuerberaterin Andrea Fritsch
P. S. Wenn Sie zu diesem Thema gern noch mehr sehen und hören möchten, schauen Sie doch einfach hier auf meiner website unter „Tools – Videos“.
Dort finden Sie Video-Tipps für alle Steuerzahler, darunter auch den Beitrag „Außergewöhnliche Belastungen: An diesen Kosten beteiligt sich der Fiskus“:
http://www.deubner-online.de/taxplain/videopages/iframe_inhalt.php?kdnr=510718440
veröffentlicht 1. Februar 2016