Verluste senken die Steuerlast
Quelle: Handelsblatt vom 07.12.2018 – Katharina Schneider Frankfurt
15. Dezember 2018
Bis zu diesem Tag können Anleger eine Verlustbescheinigung bei ihrer Bank beantragen.
Wer beim Geldanlegen mal kein Glück hatte, muss sich nicht ärgern, denn Verluste aus Kapitalvermögen, zum Beispiel aus Aktienverkäufen, können mit entsprechenden Erträgen verrechnet werden. Unterm Strich können Anleger so Ihre Steuern senken.
Innerhalb eines Bankinstituts geschieht die Verrechnung automatisch. Haben Anleger aber im Depot einer Bank Verluste und im Depot bei einer anderen Bank Gewinne erzielt, können diese nur über die Einkommensteuererklärung verrechnet werden. Dafür brauchen Anleger eine Verlustbescheinigung – die sie für dieses Jahr nur noch bis zum 15. Dezember bei ihrer Bank beantragen können. Das betrifft auch Ehepaare, die bei verschiedenen Banken Geld angelegt haben und gemeinsam steuerlich veranlagt werden.
Wichtig: Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. „Verluste aus der Veräußerung von Fondsanteilen können Anleger aber beispielsweise auch mit Dividendenzahlungen oder Zinserträgen verrechnen lassen“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine.
Werden Verluste und Gewinne im Rahmen der Steuererklärung verrechnet, gilt laut Rauhöft Folgendes: „Sind die Verluste höher als die Gewinne, erstellt das Finanzamt dafür eine gesonderte Verlustfeststellung.“ Um die restlichen Verluste im Folgejahr geltend machen zu können, müssen Anleger erneut eine Steuererklärung mit Anlage KAP abgeben.
Beantragen Anleger dagegen keine Verlustbescheinigung, bleiben die Verlustverrechnungstöpfe -einer für Aktienverluste und einer für alle anderen Verluste aus Kapitalanlagen- bei ihrer Bank bestehen und werden automatisch weitergeführt. Das geschieht so lange, bis der Anleger bei dieser Bank wieder Gewinne erzielt.
Negativzinsen auf Spareinlagen gelten indes nicht als Verluste aus Kapitalvermögen. Laut Bundesfinanzministerium handelt es sich um „eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr“.