Der Steuerbescheid flattert ins Haus:

Igitt, ich leg den jetzt erst mal weg. Ich mag mich damit nicht beschäftigen. Verstehe sowieso nicht so richtig, was da drin steht. Aber ich kann ja mal gucken, was unter’m Strich für mich herausspringt …

Hätte ich mal lieber nicht geguckt! Was? Wie bitte?? Nachzahlen soll ich auch noch???

Und was mache ich jetzt????????

Wieder so eine Mistsache Fristsache: Grundsätzlich haben Sie einen Monat Zeit, sich zu wehren, wenn Ihnen das Ergebnis nicht gefällt.

Und wenn Sie’s jetzt ganz genau wissen wollen: In jedem Steuerbescheid sollte es eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung geben. Die macht das was sie aussagt: sie belehrt Sie über Ihre Rechte. Und da steht auch drin, wieviel Zeit Sie haben, um zu reagieren. Danach ‚isch over‘ !

Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Bescheid in Ihrem Postkasten liegt. Auch dann, wenn Sie nicht zuhause sind, keine Zeit hatten, den Briefkasten zu leeren oder gerade zu einer Weltumsegelung gestartet sind. Keine Ausnahmen.

Innerhalb dieser Zeit müssen Sie Ihrem Finanzamt schriftlich klarmachen, dass Ihnen der Bescheid aber sowas von gar nicht zusagt.

Das tun Sie mit dem schönen Wörtchen ‚Einspruch‘.

Dieses Wörtchen sollte in Ihrem Brief an Mister Fiskus vorkommen, das erleichtert die Sache ungemein.

Natürlich müssen Sie auch schreiben, gegen welchen Bescheid sich Ihr Einspruch tatsächlich richtet, also z. B. „Ich lege gegen den Bescheid für 2014 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom (Datum einfügen) Einspruch ein.“

Prima ist es, wenn man den eigenen Namen (und den des Göttergatten / der Göttergattin), die Anschrift und die Steuer-Identifikationsnummer vollständig angibt, damit der Finanzbeamte auch weiß, wem da was nicht passt. Das macht schon mal mächtig Eindruck, denn nun haben Sie Ihr Soll für den Anfang erfüllt.

Wenn Sie jetzt noch so richtig gut drauf sind, dürfen Sie auch gleich eine Begründung vom Stapel lassen in Ihrem Brief an Mister Fiskus: warum Ihnen was nicht passt. Bleiben Sie nett – Finanzbeamte sind auch nur Menschen.

Falls Sie dazu momentan keine Lust haben, auch kein Drama, dann holen Sie es eben nach mit dem kleinen Zusatz „Begründung folgt“.

Und damit haben Sie sich erfolgreich gegen den Bescheid zur Wehr gesetzt, zumindest was die lästigen Formvorschriften betrifft (über den Inhalt lässt sich weiterhin trefflich streiten) und dürfen sich für heute belohnen. Gut gemacht! War doch gar nicht so schwer, oder?

Fazit: Das Wichtigste nie vergessen! Frist wahren! Also ab zur Post bzw. auf, auf zum Faxgerät …

! Und, ganz aktuell !

Die Einspruchseinlegung per E-Mail ist jetzt vom obersten deutschen Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof, am 13. Mai 2015 endlich geklärt worden:

Das Urteil ist veröffentlicht am 19. August 2015.

Der Bundesfinanzhof führt im Urteil aus, dass eine einfache E-Mail einen papiergebundenen, schriftlichen Einspruch ersetzen kann. Dies war zuvor keinesfalls klar geregelt.

Wollen Sie mehr darüber wissen? Mein Team ist gern für Sie da!

Ihre Steuerberatung Andrea Fritsch