Grundsteuerreform 
und Grundsteuererklärung

An alle Grundstücksbesitzer:

Wir gehen heute mal das leidige Thema Grundsteuerreform und Grundsteuererklärung an. Wahrscheinlich haben Sie mehr Fragen als Antworten? Das macht nichts, wir bringen hier mehr Licht ins Dunkel. Also, keine Bange, packen wir es Schritt für Schritt an.


Wann die Grundsteuererklärung abgeben?


Eine Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag bei der Steuerverwaltung war erst ab Juli 2022 möglich. Die Abgabefrist endet – nach Verlängerung durch Finanzminister Lindner – am 31. Januar 2023.

Daher: geben Sie sich  j e t z t  dran. Stellen Sie die benötigten Unterlagen vollständig und sorgfältig zusammen.


Hilfe! Was brauch‘ ich denn zur Grundsteuererklärung alles?


Nur die Ruhe, auch hier wieder Schritt für Schritt: Schauen Sie sich unsere Hilfe-Videos an, danach sehen Sie klarer. Sie können die kurzen, kostenfreien Videos immer wieder aufrufen, bis Sie alles verstanden, umgesetzt und zusammengetragen haben. Toll, so ein Service, oder?

Sie finden sich leicht zurecht: auf unserer Homepage unter https://steuerberatung-fritsch.de/videos/

Scrollen Sie dafür bitte auf unserer Seite mit den Themenvorschlägen („alle Video-Tipps“)
ganz nach unten („Für Immobilienbesitzer“)
und sehen dort die Schlagworte „Grundsteuererklärung“ und „Grundsteuerreform“.
Ein Klick führt Sie auf die Seite mit dem gewünschten Video. Dort rufen Sie es einfach mit einem weiteren Klick auf.


Sie möchten lieber lesen zur Grundsteuerreform
und Grundsteuererklärung?

Hier und hier (Trauen Sie sich und klicken auf die beiden Worte „hier“. Tadaaa, es erscheinen Ihre wertvollen Hilfen über den integrierten Link).

Da gibt’s, wie Sie also oben unter den weiterführenden Links sehen können, auch Checklisten. Abarbeiten macht Freude. Achtung: die Checklisten ersetzen natürlich nicht Ihre Grundsteuererklärung, also bitte nicht dem Finanzamt einfach die ausgefüllte Checkliste abgeben. Kein Witz, hab ich alles schon erlebt in meiner langen Karriere. Es gibt grundsätzlich nichts, was es nicht gibt.

Weitere Informationen zur neuen Grundstücksbewertung

Infos bietet auch die Finanzverwaltung auf Ihren Internetseiten an,
so z. B. die Finanzverwaltung in Hessen unter https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform

und das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz unter
https://fm.rlp.de/de/themen/steuerrecht/fragen-und-antworten/grundsteuer/.

Ergänzung: Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz hat darüber hinaus einen „Steuertipp Grundsteuerreform“ herausgebracht. Diese Broschüre können Sie bei Ihrem Finanzamt anfordern als Printausgabe (so stehts zumindest auf der Homepage des Finanzministeriums).

Schneller und umweltfreundlicher geht es allerdings auch als Download im PDF-Format unter

Ministerium_der_Finanzen_MFI000622_A5_Broschuere_Grundsteuerreform_RZ_Web.pdf (rlp.de)

Mehr FAQs gefällig? Bitteschön, hier: Quelle ist der haufe-Verlag, Zeitschrift Verwalterpraxis

Jetzt bleibt mir nur noch, Ihnen Mut zu machen und zu sagen:
„Go for Grundsteuererklärung“!

Der Hausverwalter bzw. das Unternehmen, das die Hausverwaltung übernommen hat, darf übrigens ebenfalls Grundsteuer-Erklärungen für Sie erstellen, also verlieren Sie keine Zeit und sprechen die Hausverwaltung darauf an!


Sie möchten meine Kanzlei damit beauftragen, Ihre Grundsteuererklärung zu erledigen?
Ich muss Sie dennoch bitten, all diese Angaben zusammen zu tragen. Ich kann Ihnen versichern: in meinen Mandantenakten stecken diese nicht vollständig. Die Einzigen, die tatsächlich alles über Ihr eigenes Haus und Grundstück wissen, das sind Sie. Sie sind dafür der Experte!

Und nein, wir verfügen nicht „sowieso und automatisch“ über einen Elster-Account, eine Elster-Anbindung oder eine Elster-Anschaltung für Sie. Registrieren können Sie sich selbst auf www.elster.de

Alternativ – ohne Elster-Zugang – wird voraussichtlich ab 4. Juli 2022 die Webseite www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de
freigeschaltet. Diese ermöglicht Ihnen eine verkürzte Erklärung für einen Standardfall.
Standardfall?
Es kommt dabei auf Ihr Bundesland (gilt z. B. nicht für Hessen!) und Ihr Grundstück an.
Prüfen können Sie es ja vorab einfach mal auf der angegebenen Website.

Bleiben Sie uns gewogen.

Ihre Steuerberaterin Andrea Fritsch & Kanzleiteam



                                                                            veröffentlicht am 3. Juni 2022, aktualisiert am 4. Juli 2022