Man mag das Thema kaum noch sehen, lesen oder hören, so oft gab es Änderungen hinsichtlich der Rechtslage:
Steuerliche Behandlung von Fotovoltaikanlagen.
Die steuerliche Behandlung von Fotovoltaikanlagen hat SteuerberaterInnen und EigentümerInnen solcher Installationen in den letzten Jahren sehr beschäftigt und manch schlaflose Nacht gekostet. Und es geht munter und andauernd genau so weiter.
Das Bundesministerium der Finanzen hat ganz aktuell ein Faltblatt zur steuerlichen Behandlung einer Fotovoltaikanlage für Privatpersonen veröffentlicht. Es gibt mal wieder bahnbrechende Neuigkeiten zum Thema. Der Sachstand ändert sich gerade bei den Fotovoltaikanlagen oft schneller, als man gucken kann. Ich möchte nicht werten, ob das gut oder schlecht ist für meine Mandantschaft. Ich möchte nur ein Bewusstsein schaffen, dass manchmal die Gesetzgebung tatsächlich die Wirklichkeit zu überholen vermag …
Worum geht es denn jetzt schon wieder? Ganz klare Aussage: um die Einkommen- und Umsatzsteuer bei Fotovoltaikanlagen. Und um neues Recht. Will sagen: so neu, dass es sogar bis ins Jahr 2022 zurückreicht. Also nachträgliche Veränderung des Sachstands, den man in 2022 so gern sicher wähnte. Pustekuchen. Leben ist Veränderung. Fotovoltaik ist noch mehr Veränderung.
Die neuen Regeln betreffen die Umsatzsteuer seit dem 1. Januar 2023 (sogenannter „Nullsteuersatz“)
sowie die Einkommensteuer seit dem 1. Januar 2022.
Die folgenden Informationen richten sich an Privatpersonen, die kürzlich eine Fotovoltaikanlage gekauft haben, eine bestehende Anlage erweitern wollen oder diese reparieren müssen.
Das Faltblatt des Bundesfinanzministeriums können Sie hier herunterladen.
Was steht zusammenfassend drin?
Nun, der umsatzsteuerliche Nullsteuersatz – de facto eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht – gilt grundsätzlich ab 01.01.2023. Bitte beachten: „grundsätzlich“ heißt im Steuerrecht immer, dass es Ausnahmen gibt. Die müssen geprüft werden. Eine allgemeingültige Aussage kann hier im Blog niemals getroffen werden, sondern ist im Einzelfall zu hinterfragen!
Ertragsteuerlich, also einkommensteuerlich gilt: seit 01.01.2022 – also rückwirkend, wie ich bereits schrieb – fallen bei bestimmten Anlagen bis zu 30 kWp (Kilowattpeak Leistung) unter Voraussetzungen, die ebenfalls zu prüfen sind, keine Ertragsteuern mehr an. Ertragsteuern beinhalten Einkommen- und Gewerbesteuer.
Weitere Informationen hat das Bundesfinanzministerium in einer Webseite mit FAQ = frequently asked questions, also häufig gestellten Fragen, zusammengefasst. Diese FAQ finden Sie unter Bundesfinanzministerium.de. Ich habe Ihnen die FAQ verlinkt; klicken Sie hierfür einfach auf das Wort Bundesfinanzministerium.de.
Aus neuen Regeln ergeben sich neue Fragen, ganz klar. Wir möchten diese im Rahmen der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung mit Ihnen gemeinsam lösen.
Bleiben Sie zuversichtlich! Wenn Sie wissen möchten, unter welchen Voraussetzungen Sie Geld vom Staat für Wohneigentum erhalten, empfehle ich den Beitrag „Gebäudesanierung und andere schlaue Videos für Steuerfüchse“ oder Sie klicken gleich auf das entsprechende Video.