Baukindergeld:
Mit dem neuen Baukindergeld fördern die KfW-Bank und das Bundesministerium des Inneren den Ersterwerb von selbst genutzten Wohnimmobilien und Wohnungen für Familien mit Kindern.
Fördervoraussetzungen
Die Immobilie, für die Baukindergeld beantragt wird, muss im Eigentum bzw. mindestens 50%igem Miteigentum des Antragstellers stehen. Sie muss selbst genutzt werden. Dies bedeutet: Die Familie muss darin wohnen. Ob es sich dabei um einen Neu- oder Altbau = Bestandsimmobilie handelt, ist ohne Bedeutung. Auch ohne Bedeutung ist, ob die Immobilie selbst gebaut oder gekauft wurde. Die Wohnungsgröße ist ebenso egal. Baukindergeld gibt es nur für den ersten Immobilienerwerb einer Familie. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Haus oder eine Wohnung im Eigentum – kann auch vermietet sein! – vorhanden sind.
Weitere Fördervoraussetzung ist, dass für das Objekt die Baugenehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 erteilt wurde. Der notarielle Kaufvertrag muss innerhalb dieses Zeitraums geschlossen worden sein.
Baukindergeld ist nur möglich, wenn in der Immobilie im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Kinder wohnen, für die der Antragsteller entweder kindergeldberechtigt ist oder bei denen die kindergeldberechtigte Person mit dem Antragsteller im Haushalt lebt. Das kann der Ehegatte, Lebenspartner, eheähnliche Partner sein.
Außerdem darf das zu versteuernde Einkommen der Eltern im zweiten und dritten Jahr vor Antragstellung im Durchschnitt der beiden Jahre 90.000 € – mit einem Kind – nicht übersteigen. Für jedes weitere minderjährige Kind erhöht sich dieser Betrag um 15.000 €.
Beispiele:
Bei Antragstellung 2019 ist das Einkommen 2016 und 2017 maßgebend.
Das zu versteuernde Einkommen einer Familie mit zwei Kindern darf bis zu 105.000 € jährlich betragen.
Höhe der Förderung
Die Förderung beträgt 1.200 € pro Jahr für jedes im geförderten Objekt lebende, im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Kind. Die Förderung wird über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren ausbezahlt.
Da kommt also eine Summe von bis zu 12.000 € je Kind zusammen, wenn das Wohneigentum ununterbrochen zehn Jahre selbst genutzt wird. Änderungen nach Antragstellung, also z. B. die Geburt eines weiteren Kindes oder das Erreichen der Volljährigkeit eines Kindes, sind ohne Bedeutung!
Die Auszahlung erfolgt jährlich. Der Anspruch auf Baukindergeld endet, wenn die geförderte Immobilie nicht mehr selbst bewohnt wird.
Antrag
Die Anträge sind bei der staatlichen KfW-Bank spätestens drei Monate nach dem Einzug bzw. bei Kauf spätestens drei Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags zu stellen.
Bei Einzug ist die amtliche Meldebestätigung maßgebend!
Der Antrag wird online unter
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/Zuschussportal/Online-Antrag-Baukindergeld/ gestellt.
Nach der Bestätigung, dass der Antrag eingegangen ist, müssen innerhalb von drei Monaten die Einkommensteuerbescheide der beiden maßgebenden Jahre, die amtliche Meldebestätigung des Einzugstags und ein Grundbuchauszug über den Eigentumserwerb bzw. die Auflassungsvormerkung elektronisch übermittelt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Internetportal der KfW-Bank unter www.kfw.de/baukindergeld.
Zeitpunkt der Antragstellung
Praxistipp: Maßgebend für die Höhe der Förderung ist die Anzahl der minderjährigen Kinder am Tag der Antragstellung. Da Sie nach dem Erwerb bzw. Einzug für die Antragstellung drei Monate Zeit haben, können Sie unter Umständen durch den Zeitpunkt des Antrags die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder beeinflussen.
Andererseits wird Baukindergeld nur so lange gezahlt, wie die bereitsgestellten Bundesmittel reichen – es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung!
Ein zu langes Hinauszögern des Antrags könnte also spätestens ab Mitte Mai 2019 riskant werden.
Quelle: Haufe Verlag, Einkommensteuererklärung 2018 > 2019 von den Autoren Willi Dittmann, Dieter Haderer, Rüdiger Happe