Investitionen planen und Steuern gestalten

Sie planen Investitionen? Die Firma „brummt“, das Wirtschaftsjahr ist gut gelaufen, das Ergebnis kann sich sehen lassen? Sehr gut! In spätestens drei Jahren wird Ihr Unternehmen in neue Maschinen, Dienstwagen oder ähnliche Wirtschaftsgüter investieren.
Warum also in diesem Wirtschaftsjahr 01 die Steuern auf den gesamten Gewinn entrichten, wenn ein Teil der Einnahmen für notwendige Investitionen fest eingeplant ist?
Bei kleineren und mittleren Betrieben bietet sich hier der Investitionsabzugsbetrag zur Steuergestaltung an.
Liegt das Betriebsvermögen beim bilanzierenden Gewerbetreibenden oder dem Freiberufler bei maximal 235.000 Euro, ist die erste Bedingung schon mal erfüllt.
Beim Einnahme-Überschuss-Rechner darf der Gewinn höchstens 100.000 Euro betragen.
Jetzt muss die künftige Investition, also der Gegenstand Ihres Unternehmertraumes zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.
Vorsicht also bei Pkw, die auch privat gefahren werden: ohne super-ordentliches Fahrtenbuch kann so was schnell mal ins Auge gehen!

Ist auch diese zweite Voraussetzung erfüllt, widmen wir uns der Steuergestaltung:
40 % der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut dürfen im Jahr 01 vom Gewinn abgezogen werden.
Aber Obacht – so leicht verschenkt der Staat seine Kohle nicht!
Dieser Investitionsabzugsbetrag wird im Jahr der Anschaffung dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Gleichzeitig werden die Kosten des Vermögensgegenstandes um denselben Betrag reduziert. Klar, dass sich dann auch die Abschreibung verringert. Da fragen Sie sich: was soll dann das Ganze?

Lassen Sie mich die Vorteile kurz aufzählen:


Sie verschieben 40 % der Steuerlast auf eine geplante Investition um bis zu drei Jahre.
Sie gewinnen Liquidität
und Sie erhalten einen Zinsvorteil.
Zugegeben, der Vorteil liegt zurzeit nicht besonders hoch. Es sei denn, dass das Girokonto endlich dauerhaft „im Plus“ bleibt und die Überziehungszinsen eingespart werden.
Deswegen noch dieses Bonbon vom Fiskus: Sie dürfen eine Sonderabschreibung von insgesamt 20 % vornehmen. Diese Sonderabschreibung kann auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre verteilt werden.

Möchten Sie mehr hierüber wissen?
Hier vorab schon mal ein Merkblatt der IHK zu diesem Thema:
https://www.muenchen.ihk.de/de/recht/Anhaenge/merkblatt-investitionsabzugsbetrag.pdf
oder 
schauen Sie das Video:
https://mandantenvideo.de/commons/bin_videos/videoshow.php?video=investitionsabzugsbetrag_170316&autostart=1&vorspann=&kdnr=510718440&v_modus=0&service=taxplain
Und: zögern Sie nicht, mich anzusprechen!

Ihre Steuerberaterin Andrea Fritsch                                                                                                                                                         veröffentlicht: 30. Mai 2016