Zählt mein Haus als notwendiges Betriebsvermögen?

Zunächst einmal: Was ist eigentlich notwendiges Betriebsvermögen?

Als notwendiges Betriebsvermögen bezeichnet man alle Gegenstände die für den Einsatz im Betrieb benötigt werden.

Nehmen wir nun als Beispiel eine Anwaltskanzlei. Er besitzt ein wunderschönes Haus. Im Erdgeschoss befindet sich die Kanzlei und im Obergeschoss wohnt der Rechtsanwalt. Somit wäre für das Erdgeschoss klar, es dient dem Betrieb. Das Obergeschoss wird lediglich privat genutzt.

Bei einem Haus besteht die Möglichkeit es aufzuteilen in Betriebsvermögen und Privatvermögen. Dabei gilt, sobald der Wert des betrieblich genutzten Anteils mehr als 20% des Gesamtwerts des Grundstücks mit Haus beträgt oder der Anteil mehr als 20.500 € wert ist, zählt es als Betriebsvermögen. Bleibt man nun unter diesen Schwellen hat man ein Wahlrecht, ob man den betrieblich genutzten Teil zum Betriebsvermögen zählt. Zur Aufteilung des Wertes kann man die Nutzfläche des Hauses zur Hilfe nehmen.

Beispiel 1

In dem Fall des Rechtsanwalts ist das Grundstück mit Haus 150.000 € wert. Das Haus wird zur Hälfte Privat und zur anderen Hälfte betrieblich genutzt. Somit kann angenommen werden, dass der betrieblich genutzte Anteil bei 50 % des Werts liegt und somit über der Schwelle von 20%. Außerdem überschreitet der Wert des betrieblichen Anteils auch die 20.500 €.

Beispiel 2

Nutzt der Rechtsanwalt nur einen Teil des Erdgeschosses für seine Tätigkeit und die Fläche des Büros beträgt 10 % des gesamten Hauses kann man ebenfalls annehmen, dass der Wertanteil ebenfalls 10 % beträgt. Das Haus ist weiterhin 150.000 € wert. Somit ist der Anteil von 10% 15.000 € wert und liegt damit unterhalb der Schwelle von 20.500 €. In diesem Fall kann der Rechtsanwalt wählen ob das Büro zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen zählt.

Rechtsgrundlage:

§ 4 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 8 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Blog von Werkstudent Holger Ellermann, veröffentlicht 10. August 2018