Arbeitszimmer … kann ich das steuerlich absetzen?

Arbeitszimmer … tja, mit solchen Fragen beschäftigt sich des öfteren auch unser oberstes „Steuergericht“, der Bundesfinanzhof.

Die Antwort auf diese Frage ist nun wirklich nicht einfach. In diesem Beitrag daher ein kleiner Ausblick auf die beiden neuesten Gerichtsverfahren, die auf eine Entscheidung der klugen Bundesfinanzrichter warten.

Warum ich Ihnen das nun erzähle, wenn ein Urteil noch gar nicht in trockenen Tüchern ist?

Nun ja, weil es für Sie wichtig sein könnte. Wichtig immer dann, wenn Sie von einem Fall, der da beim Bundesfinanzhof schlummert und noch auf Entscheidung wartet, betroffen sein könnten.

Wenn ich denn nun betroffen bin, was fange ich mit diesem Wissen an?

Ha, ertappt! Prima Frage! Dann sind Sie problembewusst! Und dann verpassen Sie keine Einspruchsfrist! Sie dürfen einen EINSPRUCH machen gegen Ihren Einkommensteuerbescheid. Darin schreiben Sie, dass ein gewisser Fall XY auf Ihren persönlichen Sachverhalt genau passt. Dass das Finanzamt daher bitte Ihren Einspruch so lange liegen lassen soll, bis der Bundesfinanzhof endlich ein Urteil gesprochen hat. Nicht verzweifeln, das kann schon mal zehn Jahre dauern, die Richter haben viel zu tun … Dann dürfen Sie ggf. von einem günstigen Urteil profitieren.

Um jedoch in den Genuss einer Vergünstigung zu kommen, muss der Bescheid offen gehalten werden. Dies gelingt Ihnen eben nur mittels eines Einspruchsverfahrens. Einspruch bitte innerhalb einer Frist von einem Monat einlegen! Auch wenn’s dann anschließend dauert im Einspruchsverfahren …

Was es mit der Einspruchsfrist und den anderen Feinheiten eines Rechtsbehelfs so auf sich hat? Lesen Sie hier:

https://steuerberatung-fritsch.de/steuerbescheid-und-wie-weiter/

So, jetzt habe ich die Spannung genügend gesteigert. Hier also zwei beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zum Arbeitszimmer:

Erster Fall:

Nutzung des Arbeitszimmers

Ist für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unabdingbare Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer nach objektiven Kriterien erforderlich ist?

In diesem Fall wurde das Arbeitszimmer zu 50 % zur Verwaltung von Kapitalvermögen und zu 50 % im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften genutzt.

Bitte notieren Sie das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof, denn das benötigen Sie für Ihre Einspruchsbegründung:

Az. beim BFH: IX R 52/14

_____________________________________________________________________________________________________________________________________

Zweiter Fall:

Selbständige Arbeit

Ein weiterer, anderer Arbeitsplatz als im häuslichen Arbeitszimmer ist in diesem Fall vorhanden. Das als Voraussetzung. Die Frage, die die Richter hier zu klären haben, ist folgende:

Ist es einem Selbständigen zumutbar, die betrieblichen Räume seiner Praxis außerhalb der üblichen Geschäftszeiten anstelle des häuslichen Arbeitszimmers zu nutzen?

Bitte notieren Sie auch hier das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof, denn das benötigen Sie für Ihre Einspruchsbegründung:

Az. beim BFH: III R 9/16

Viel Spaß beim Schreiben Ihrer Einspruchsbegründung wünscht

Ihre Steuerberaterin Andrea Fritsch                                                                                                   veröffentlicht am 15. Oktober 2016

P. S. Wenn Sie ganz allgemein zum Thema „Arbeitszimmer“ noch mehr sehen und hören möchten, schauen Sie doch einfach hier auf meiner website unter „Tools – Videos“. Dort finden Sie Video-Tipps für alle Steuerzahler, darunter auch den Beitrag „Arbeitszimmer: Wie Sie Kosten für das heimische Büro richtig absetzen“:

http://www.deubner-online.de/taxplain/videopages/iframe_inhalt.php?kdnr=510718440